Satzung des SC Seddin e.V.
📄 Satzung als PDF herunterladen§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Geschäftsjahr
(1) Der am 01.04.1913 gegründete Segel-Club führt den Namen Segel-Club Seddin e.V. (im nachfolgenden SCS genannt) und hat seinen Sitz in Berlin-Schmöckwitz, 12527 Berlin, Am Seddinsee 13. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Reg.-Nr. VR12295 B eingetragen.
(2) Der SCS ist Mitglied im Deutschen-Seglerverband, im Berliner-Seglerverband und mittelbares Mitglied im Landessportbund Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der SCS vereint sich auf freiwilliger Basis segelsportlich interessierter Bürger. Er gibt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit, sich segelsportlich zu betätigen. Ihr Zusammenschluss hat segelsportliche Zielstellungen.
(2) Die Nutzung und Unterbringung von Motorbooten zur Unterstützung des Segelsports wird mit Zustimmung des Vorstandes im begrenzten Umfang ebenfalls gewährleistet. Die Möglichkeit der Untergliederung in andere Sportarten ist gegeben.
(3) Der SCS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Segelsports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Segelsport;
- b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensports;
- c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
- d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
- e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- g) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
- h) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
- i) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
- j) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
- k) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.
(4) Der SCS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§ 7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der SCS räumt allen Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher oder psychischer Art ist. Aktivitäten von Sponsoren haben diesen Anliegen sowie der gesamten Satzung des SCS Rechnung zu tragen.
(6) Gästen ist der Aufenthalt auf dem Gelände des SCS nur im Beisein von Mitgliedern oder mit besonderer Genehmigung des Vorstandes gestattet. Jedes Mitglied ist für die von ihm in den SCS eingeführten Gäste verantwortlich.
(7) Als Stander und Abzeichen führt der SCS die Farben weiß, rot und schwarz. Der Stander besteht aus einem weißen spitzwinkligen Dreieck mit einem schwarzen stehenden Kreuz, welches mit schmalen roten Streifen im Abstand dieser Streifenbreite gerändert ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Der SCS besteht aus:
(1) den erwachsenen Mitgliedern
- a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im SCS aktiv sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- b) fördernden Mitgliedern, ohne Zimmernutzung und ohne eigenes Sportmaterial,
- c) Ehrenmitgliedern.
(2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich in der Jugendabteilung des SCS vereinen können.
Über den jeweiligen Status der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem SCS können Bürger jeder Nationalität angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des SCS zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des SCS unter Berücksichtigung der Möglichkeiten innerhalb von 6 Wochen. Für neu aufzunehmende Mitglieder gilt eine Probezeit von 2 Jahren. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt
- b) Ausschluss
- c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Austrittszeit beträgt 3 Monate.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem SCS ausgeschlossen werden:
- a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- b) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen und anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SCS von mehr als drei Monaten trotz Mahnung,
- c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SCS oder groben unsportlichen Verhaltens,
- d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem SCS bis zum Ende der Mitgliedschaft erhalten.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum des SCS.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des SCS teilzunehmen. Es hat insbesondere das Recht:
- a) die Anlage des SCS nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand beschlossenen Ordnungen zu nutzen,
- b) an nationalen und internationalen Segelsportveranstaltungen teilzunehmen,
- c) den Vorstand zu wählen, in ihn gewählt zu werden und Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen,
- d) in Kommissionen mitzuarbeiten,
- e) an den Vorstand und an die Organe des SCS Vorschläge, Hinweise, Beschwerden und Kritiken zu richten,
- f) seine persönliche Beteiligung in allen Fällen zu fordern, in denen der Vorstand oder die Kommissionen des SCS einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fasst, ausgenommen der Ausschluss wegen Zahlungsrückstandes (siehe § 4 (5) b)).
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des SCS zu verhalten. Sie haben entsprechend ihrem Mitgliedstatus insbesondere die Pflicht:
- a) sich durch sportliche Fairness, Kameradschaft, Hilfsbereitschaft und Ehrlichkeit auszuzeichnen sowie den SCS überall vorbildlich und würdig zu vertreten,
- b) aktiv an der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben teilzunehmen und regelmäßig die Mitgliederversammlungen des Vereins wahrzunehmen; zugleich sind sie verpflichtet, an der Erarbeitung von Beschlüssen bzw. Ordnungen mitzuwirken und für deren Verwirklichung einzutreten,
- c) die Satzung des SCS einzuhalten und regelmäßig Mitgliedsbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten,
- d) die SCS-eigenen Sportanlagen, Boote und Materialien zu pflegen und zu schützen,
- e) den SCS und seine Mitglieder vor materiellen Schäden zu bewahren. Jeder Bootseigentümer muss im Besitz einer auf das Boot bezogenen ausreichenden Haftpflichtversicherung sein,
- f) gemeinnützige Arbeit nachweislich zu leisten in Höhe von:
- - 30h jährlich für männliche Mitglieder
- - 15h jährlich für weibliche Mitglieder
- - ausgenommen sind Ehren- und Fördernde Mitglieder
- g) sein Sportboot mit dem Stander des SCS zu kennzeichnen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für das Geschäftsjahr andere Stundenzahlen festlegen. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Befreiung von gemeinnütziger Arbeit. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe einer eventuellen finanziellen Abgeltung.
§ 6 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des SCS oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- a) Verweis,
- b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des SCS auf die Dauer bis zu 4 Wochen,
- c) finanzielle Ausgleichszahlungen bei Nichtableistung gemeinnütziger Arbeit,
- d) Zimmernutzungsentzug,
- e) Entzug eines Sommer- bzw. Winterstandes.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des SCS anzurufen.
§ 7 Organe des SCS
Die Organe des SCS sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beschwerdeausschuss
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des SCS ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- d) Wahl der Kassenprüfer,
- e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Nutzungsgebühren, Umlagen und deren Fälligkeit,
- f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
- g) Satzungsänderungen,
- h) Beschlussfassung über Anträge,
- i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 (2),
- j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 (5),
- k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
- l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
- m) Auflösung des SCS.
Die Punkte e) bis l) können Bestandteil jeder Mitgliederversammlung sein.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte spätestens im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen, wenn es die Interessen des SCS erfordern und es:
- a) der Vorstand beschließt oder
- b) 1/3 der erwachsenen Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Veröffentlichung der Tagesordnung und deren Aushang im Informationskasten auf dem Clubgelände des SCS durch den Vorstand. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 1/3 der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden von:
- a) jedem erwachsenen Mitglied – § 3 (1) –
- b) vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des SCS eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des SCS eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle ordentlichen, volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des SCS.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
- a) dem Vorsitzenden,
- b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann zur Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verbindliche Ordnungen erlassen. Beschlüsse des Vorstandes von allgemeinem Interesse sind in der Mitgliederversammlung bzw. durch geeignete Veröffentlichung bekanntzumachen.
(3) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den SCS gemeinsam gemäß § 26 BGB. Der Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten den SCS allein, je zwei stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister vertreten den SCS gemeinsam.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den SCS besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder können von den Verpflichtungen gemäß § 5 (2) befreit werden.
§ 12 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss ist unabhängig und für die Durchsetzung der Festlegungen der Satzung des SCS zuständig. Er besteht aus mindestens 3 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch sowie die Grundmittel mindestens alle 2 Jahre zu prüfen, und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des SCS entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss mit 3/4-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des SCS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Berliner Segler-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 15 Gerichtsstand und Haftung
(1) Gerichtsstand ist das für Berlin-Schmöckwitz zuständige Amtsgericht. Für vorzunehmende Eintragungen und Veränderungen in das Vereinsregister ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zuständig.
(2) Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des SCS entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den SCS.
(3) Der SCS haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den SCS.
(4) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem SCS für einen dadurch entstandenen, vorsätzlich angerichteten Schaden verantwortlich.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.02.1992 von der Mitgliederversammlung des Segel-Club Seddin e.V. beschlossen.
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